Erwägungsgrund 146
In Anbetracht der sehr geringen Größe einiger Marktteilnehmer und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Innovationskosten sollte Kleinstunternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, eine der kostspieligsten Verpflichtungen, nämlich die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, auf vereinfachte Weise zu erfüllen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand und die Kosten für diese Unternehmen verringern würden, ohne dass das Schutzniveau und die Notwendigkeit der Einhaltung der Anforderungen an AI-Systeme mit hohem Risiko beeinträchtigt würden. Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, in denen die Bestandteile des Qualitätsmanagementsystems festgelegt werden, die von Kleinstunternehmen auf diese vereinfachte Weise zu erfüllen sind.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 63: Ausnahmeregelungen für bestimmte Marktteilnehmer