AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 20

Um den größten Nutzen aus KI-Systemen zu ziehen und gleichzeitig die Grundrechte, die Gesundheit und die Sicherheit zu schützen und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen, sollte die KI-Kompetenz Anbietern, Anwendern und Betroffenen die notwendigen Kenntnisse vermitteln, um fundierte Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen. Diese Kenntnisse können je nach Kontext variieren und können das Verständnis für die korrekte Anwendung technischer Elemente während der Entwicklungsphase des KI-Systems, die während seiner Nutzung anzuwendenden Maßnahmen, die geeignete Art und Weise der Interpretation der Ergebnisse des KI-Systems und - im Falle der betroffenen Personen - das Wissen umfassen, das erforderlich ist, um zu verstehen, wie sich mit Hilfe von KI getroffene Entscheidungen auf sie auswirken werden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sollte die KI-Kompetenz allen relevanten Akteuren in der KI-Wertschöpfungskette die erforderlichen Einsichten vermitteln, um die angemessene Einhaltung und korrekte Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus könnten die breite Umsetzung von KI-Kompetenzn und die Einführung geeigneter Folgemaßnahmen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und letztlich die Konsolidierung und den Innovationspfad der vertrauenswürdigen KI in der Union zu unterstützen. Der Europäische Ausschuss für künstliche Intelligenz ("Ausschuss") sollte die Kommission bei der Förderung von Instrumenten zur Vermittlung von KI-Kompetenzn, des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses für die Vorteile, Risiken, Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen unterstützen. In Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes erleichtern, um die KI-Kompetenz von Personen zu fördern, die mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 4: KI-Kompetenz

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