AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 122

Unbeschadet der Verwendung harmonisierter Normen und gemeinsamer Spezifikationen sollte bei Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risiko, die anhand von Daten geschult und getestet wurden, die das spezifische geografische, verhaltensbezogene, kontextuelle oder funktionale Umfeld widerspiegeln, in dem das KI-System eingesetzt werden soll, davon ausgegangen werden, dass sie die einschlägige Maßnahme im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderung an die Datenverwaltung erfüllen. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Robustheit und Genauigkeit sollte gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/881 bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die im Rahmen einer Cybersicherheitsregelung gemäß der genannten Verordnung zertifiziert wurden oder für die eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen werden, dass sie die Cybersicherheitsanforderung dieser Verordnung erfüllen, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder die Konformitätserklärung oder Teile davon die Cybersicherheitsanforderung dieser Verordnung abdecken. Dies gilt unbeschadet des freiwilligen Charakters dieser Cybersicherheitsregelung

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

AI Act Logo

Wir verfolgen und interpretieren jede Entwicklung rund um das EU-Gesetz über künstliche Intelligenz in Echtzeit.