Erwägungsgrund 25
Diese Verordnung sollte die Innovation fördern, die Freiheit der Wissenschaft respektieren und die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht untergraben. Daher ist es notwendig, KI-Systeme und -Modelle, die speziell für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass diese Verordnung wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder -Modellen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme nicht anderweitig beeinträchtigt. Für produktorientierte Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf KI-Systeme oder -Modelle sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls nicht gelten, bevor diese Systeme und Modelle in Betrieb genommen oder auf den Markt gebracht werden. Dieser Ausschluss gilt unbeschadet der Verpflichtung, diese Verordnung einzuhalten, wenn ein KI-System, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, als Ergebnis einer solchen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, sowie unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über KI-Sandkästen und Tests unter realen Bedingungen. Unbeschadet des Ausschlusses von KI-Systemen, die speziell für den ausschließlichen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden, sollte auch jedes andere KI-System, das für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden kann, weiterhin den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. In jedem Fall sollte jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Einklang mit anerkannten ethischen und professionellen Standards für die wissenschaftliche Forschung und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durchgeführt werden.