AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 86

Wenn unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen der Anbieter, der das AI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat, nicht mehr als Anbieter im Sinne dieser Verordnung angesehen werden sollte, und wenn dieser Anbieter die Umwandlung des AI-Systems in ein AI-System mit hohem Risiko nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, sollte der frühere Anbieter dennoch eng zusammenarbeiten und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen sowie den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung gewähren, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Konformitätsbewertung von AI-Systemen mit hohem Risiko.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

AI Act Logo

Wir verfolgen und interpretieren jede Entwicklung rund um das EU-Gesetz über künstliche Intelligenz in Echtzeit.