Erwägungsgrund 176
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und die Förderung der Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit, die Sicherheit, die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Umweltschutzes, vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union sowie die Förderung der Innovation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
