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Erwägungsgrund 19

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen, z. B. Banken, Freiberufler, Gastgewerbe; für Sport, z. B. Schwimmbäder, Turnhallen, Stadien; für Verkehr, z. B. Bus-, U-Bahn- und Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsmittel; für Unterhaltung, z. B. Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle; oder für Freizeit oder andere Zwecke, z. B. öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Raum sollte auch dann als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang ungeachtet möglicher Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen an bestimmte im Voraus festgelegte Bedingungen geknüpft ist, die von einer unbestimmten Zahl von Personen erfüllt werden können, wie etwa der Erwerb eines Fahrscheins oder eines Beförderungsscheins, eine vorherige Anmeldung oder ein bestimmtes Alter. Im Gegensatz dazu sollte ein Raum nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang auf bestimmte und definierte natürliche Personen entweder durch Unionsrecht oder nationales Recht, das sich unmittelbar auf die öffentliche Sicherheit bezieht, oder durch eine eindeutige Willensbekundung der Person, die die entsprechende Autorität über den Raum hat, beschränkt ist. Die faktische Möglichkeit des Zugangs allein, wie z. B. eine unverschlossene Tür oder ein offenes Tor in einem Zaun, bedeutet nicht, dass der Raum öffentlich zugänglich ist, wenn es Anzeichen oder Umstände gibt, die das Gegenteil vermuten lassen, wie z. B. Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken. Firmen- und Werksgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind nicht öffentlich zugängliche Räume. Öffentlich zugängliche Räume sollten keine Gefängnisse oder Grenzkontrollen umfassen. Einige andere Räume können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Räume umfassen, wie z. B. der Flur eines privaten Wohngebäudes, der für den Zugang zu einer Arztpraxis oder einem Flughafen erforderlich ist. Online-Räume sind nicht erfasst, da sie keine physischen Räume sind. Ob ein bestimmter Raum für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Situation entschieden werden.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

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