Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1. (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2. Die benannten Stellen übernehmen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben.
3. Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Dienstleistungserbringers an Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen ausgeführt werden. Die benannten Stellen machen eine Liste ihrer Zweigstellen öffentlich zugänglich.
4. (4) Die einschlägigen Unterlagen zur Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und der von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Unterauftrags für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.
Geeignete Erwägungsgründe
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