AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Kennnummer zu, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde.

2. Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

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