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Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Konformitätsbewertungsstellen, die nach dem Recht eines Drittlandes, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, eingerichtet wurden, können ermächtigt werden, die Tätigkeiten der notifizierten Stellen im Rahmen dieser Verordnung auszuführen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 31 erfüllen oder ein gleichwertiges Konformitätsniveau gewährleisten.

Geeignete Erwägungsgründe

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