Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen
1. Die Kommission untersucht erforderlichenfalls alle Fälle, in denen Zweifel an der Kompetenz einer benannten Stelle oder daran bestehen, dass eine benannte Stelle den Anforderungen des Artikels 31 und ihren geltenden Pflichten weiterhin nachkommt.
2. Die notifizierende Behörde übermittelt der Kommission auf Verlangen alle einschlägigen Informationen über die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
3. (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle sensiblen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Untersuchungen gemäß diesem Artikel erhält, gemäß Artikel 78 vertraulich behandelt werden.
4. (4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Versäumt es der Mitgliedstaat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Benennung aussetzen, einschränken oder widerrufen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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