Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen
1. Die Kommission stellt sicher, dass in Bezug auf AI-Systeme mit hohem Risiko eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen, die an den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dieser Verordnung beteiligt sind, in Form einer sektoralen Gruppe benannter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.
2. (2) Jede notifizierende Behörde stellt sicher, dass sich die von ihr notifizierten Stellen entweder direkt oder über benannte Vertreter an den Arbeiten der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen.
3. Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden.

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