Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.
Geeignete Erwägungsgründe
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