AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

1. (1) Jede betroffene Person, die von einer Entscheidung betroffen ist, die der Einsatzbetrieb auf der Grundlage der Ergebnisse eines in Anhang III aufgeführten AI-Systems mit hohem Risiko - mit Ausnahme der unter Nummer 2 dieses Anhangs aufgeführten Systeme - getroffen hat und die Rechtswirkungen entfaltet oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, so dass sie ihrer Ansicht nach nachteilige Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte hat, hat das Recht, vom Einsatzbetrieb klare und aussagekräftige Erklärungen zur Rolle des AI-Systems im Entscheidungsverfahren und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten.

2. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von KI-Systemen, für die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht Ausnahmen von der Verpflichtung nach jenem Absatz oder Einschränkungen ergeben.

3. (4) Dieser Artikel findet nur insoweit Anwendung, als das in Absatz 1 genannte Recht nicht anderweitig im Unionsrecht vorgesehen ist.

Geeignete Erwägungsgründe

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