AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,:

(a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen;

(b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat;

(c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen.

2. Bevor eine Maßnahme beantragt wird, kann das AI-Büro einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des AI-Allzweckmodells einleiten.

3. (4) Bietet der Anbieter des KI-Allzweckmodells mit Systemrisiko im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 an, Maßnahmen zur Eindämmung eines Systemrisikos auf Unionsebene zu ergreifen, so kann die Kommission diese Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass kein weiterer Anlass zum Handeln besteht.

Geeignete Erwägungsgründe

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