Artikel 64: AI-Büro
1. (1) Die Kommission entwickelt das Fachwissen und die Fähigkeiten der Union im Bereich der künstlichen Intelligenz durch das Amt für künstliche Intelligenz.
2. Die Mitgliedstaaten erleichtern die dem AI-Büro übertragenen Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind.
Geeignete Erwägungsgründe
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Wir verfolgen und interpretieren jede Entwicklung rund um das EU-Gesetz über künstliche Intelligenz in Echtzeit.