AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Artikel 64: AI-Büro

1. (1) Die Kommission entwickelt das Fachwissen und die Fähigkeiten der Union im Bereich der künstlichen Intelligenz durch das Amt für künstliche Intelligenz.

2. Die Mitgliedstaaten erleichtern die dem AI-Büro übertragenen Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind.

Geeignete Erwägungsgründe

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