Artikel 51: Einstufung von KI-Modellen für allgemeine Zwecke als KI-Modelle für allgemeine Zwecke mit systemischem Risiko
1. Ein KI-Modell für allgemeine Zwecke wird als KI-Modell für allgemeine Zwecke mit Systemrisiko eingestuft, wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) Sie verfügt über hohe Wirkungskapazitäten, die auf der Grundlage geeigneter technischer Instrumente und Methoden, einschließlich Indikatoren und Benchmarks, bewertet werden;
(b) auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnmeldung des wissenschaftlichen Gremiums unter Berücksichtigung der in Anhang XIII genannten Kriterien Fähigkeiten oder Auswirkungen hat, die den unter Buchstabe a genannten gleichwertig sind.
2. Bei einem Allzweck-KI-Modell wird davon ausgegangen, dass es über eine hohe Leistungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a verfügt, wenn der kumulative Rechenaufwand für sein Training, gemessen in Gleitkommaoperationen, mehr als 10(^25) beträgt.
3. (4) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97, um die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Schwellenwerte zu ändern sowie Benchmarks und Indikatoren im Lichte technologischer Entwicklungen, wie etwa algorithmischer Verbesserungen oder erhöhter Hardware-Effizienz, zu ergänzen, wenn dies erforderlich ist, damit diese Schwellenwerte dem Stand der Technik entsprechen.
Geeignete Erwägungsgründe

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